Standards für Soziale Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften

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Positionspapier: Soziale Arbeit mit Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften – Professionelle Standards und sozialpolitische Basis

Präambel

Seit mehr als einem Jahrhundert arbeiten Sozialarbeiter_innen daran, das Wohlergehen von Menschen zu verbessern, die gesellschaftlich benachteiligt und von gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen sind. Dabei war der Rahmen, in dem sich Soziale Arbeit bewegte, lange Zeit vor allem der Nationalstaat, seine Bürger_innen, Armen und Hilfsbedürftigen. Auch heute noch ist die Soziale Arbeit Teil wohlfahrtsstaatlicher Arrangements, die nationalstaatlich geprägt sind: Viele soziale, politische und bürgerliche Rechte sind an den Staatsbürgerschaftsstatus geknüpft. Daher ist bereits de jure eine Schlechterstellung von Geflüchteten und vielen anderen Migrant_innen festgelegt. Soziale Arbeit entwickelte sich im Rahmen ihrer Situierung im wohlfahrtsstaatlichen Kontext, zugleich entstanden aber auch sie prägende menschenrechtliche, subjektorientierte und im weitesten Sinne humanistische fachliche Perspektiven sowie Unterstützungskonzepte, die nicht auf eine solche Beschränkung festgelegt sind. Aus ihnen folgt ein Bekenntnis zur Gewährleistung der Menschenrechte und zum Streben nach rechtlicher und faktischer Gleichstellung.

Aktuell, in Zeiten fortgeschrittener Globalisierung, ist Soziale Arbeit zunehmend gefragt, auch diejenigen zu unterstützen, die sich nicht auf Bürger_innenrechte berufen können, die von einem Teil der Leistungen des Sozialstaates ausgeschlossen sind oder die ihre Abschiebung befürchten müssen. Die Soziale Arbeit steht damit einerseits vor der Herausforderung, neu Angekommene darin zu unterstützen, ein sicheres und gutes Leben zu gestalten und andererseits deren mindere Rechtsstellung als Einschränkung der individuellen und gesellschaftlichen Entwicklung zu kritisieren. Gleichzeitig sind Problemstellungen zu bearbeiten, die erst aus ungesicherten Aufenthaltsbedingungen resultieren. Die praktische Tätigkeit ist – gerade in Gemeinschaftsunterkünften – dadurch erschwert, dass Sozialarbeiter_innen meist in schlecht ausgestatteten, unklar geregelten und konzeptionell kaum entwickelten Settings agieren. In der Folge besteht zwischen dem, was fachlich und professionsethisch geboten ist, und dem, was rechtlich sowie praktisch nahe gelegt wird, eine große Diskrepanz.

Die Soziale Arbeit sieht sich entsprechend aufgefordert, rechtliche Festlegungen, auf deren Grundlage Menschen das Recht auf Aufnahme, Schutz und Unterstützung verwehrt wird, kritisch zu hinterfragen. Das gilt gleichermaßen für die generelle Schlechterstellung wie für aktuell stattfindende Entrechtungen, vernachlässigende Unterstützung sowie für aufenthaltsbeendende Maßnahmen (sog. freiwillige Ausreisen und Abschiebungen). Das bedeutet auch, sich der Erwartung zu verweigern, an der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mitzuwirken.

Zum Zweck des Positionspapiers

Das vorliegende Positionspapier soll eine Grundlage für die professionelle Selbstverständigung in der Sozialen Arbeit mit geflüchteten Menschen bieten, aber auch in der übergreifenden sozialpolitischen Diskussion zum Einsatz kommen. Es soll Sozialarbeiter_innen ermöglichen, sich in ihrem Handeln und dessen Begründung auf geteilte berufsethische und fachliche Standards zu berufen. Ferner soll es dazu beitragen, mehr Transparenz und Verbindlichkeit hinsichtlich der Leistungen der Sozialen Arbeit herzustellen und die erforderlichen Rahmenbedingungen einzufordern. Schließlich soll das Positionspapier Qualitätsentwicklungsprozesse im Bereich der Sozialen Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften anregen, um diese noch stärker am Bedarf der sie Nutzenden, das heißt den Geflüchteten selbst, zu orientieren. Die hier vorgelegten Standards konkretisieren allgemeine Grundsätze der Sozialen Arbeit bezogen auf die Unterstützung von Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften. Dies ist erforderlich, weil geflüchteten Menschen in vielen Bereichen die Teilhabe an allgemein gültigen sozialen Errungenschaften auf rechtlicher, institutioneller, aber auch interaktiver Ebene (z.B. durch Paternalismus, Entmündigung, Othering) verwehrt wird.

Das fachlich und ethisch begründete Mandat der Sozialen Arbeit

Soziale Arbeit zielt – so die globale Definition der International Association of Schools of Social Work/The International Federation of Social Workers – auf die Stärkung und Befreiung der Menschen sowie auf sozialen Wandel, soziale Entwicklung und sozialen Zusammenhalt. Die Menschenrechte und die Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit, der gemeinsamen Verantwortung und der Achtung der Vielfalt bilden die Grundlagen ihrer Arbeit. Soziale Arbeit vertraut entsprechend ihres fachlichen Selbstverständnisses und ihres professionellen Ethikkodexes auf die Kraft der Menschen, ihr Leben selbst zu gestalten. Sozialarbeiter_innen verstehen es als ihren Auftrag, Menschen im Sinne ihrer Selbstbestimmung, Partizipation und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu unterstützen und dort Partei zu ergreifen, wo diesem Anspruch gesellschaftliche Rahmenbedingungen entgegenstehen. Soziale Arbeit stützt sich im professionellen Handeln auf wissenschaftliches Wissen ebenso wie auf handlungspraktisches Erfahrungswissen. Um soziale Teilhabe, individuelle Autonomie sowie Entwicklung und Bildung aktiv zu unterstützen, hat die Soziale Arbeit wissenschaftlich reflektierte Handlungskonzepte entwickelt. Sie nutzt bspw. Methoden der Einzelfall-, Gruppen- und Gemeinwesenarbeit sowie der Lobbyarbeit und der Organisationsentwicklung. Zur Erfüllung ihres Mandates braucht Soziale Arbeit angemessene materielle (zeitliche, personelle, finanzielle, räumliche und gegenständliche Ressourcen) Grundlagen, die ideelle Basis eines handlungsfeldspezifisch akzentuierten fachlichen Selbstverständnisses und eine Bandbreite von Handlungskonzepten.

Zur Situation in Gemeinschaftsunterkünften

Sozialarbeiter_innen sind in der Arbeit mit geflüchteten Menschen in einem Feld tätig, das stark durch nicht erfüllte Bedürfnisse, durch Menschenrechtsverletzungen (vor, während und nach der Flucht) sowie durch Unsicherheit geprägt ist. Soziale Arbeit mit geflüchteten Menschen wird in aller Regel unter de jure und de facto äußerst prekären und oft auch ungeregelten Bedingungen geleistet. Das Leben in Gemeinschaftsunterkünften führt zu mannigfaltigen physischen, psychischen, sozialen (u.a. Isolation, Stigmatisierung, Vertrauensbrüche trotz räumlicher Nähe) und organisatorischen Problemen, die teilweise erst dazu führen, dass Soziale Arbeit benötigt wird. Aus diesem Grund, aber auch aus weiteren grundsätzlichen Erwägungen muss eine dezentrale Unterbringung das Ziel sein. Soziale Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften ist als Unterstützungsleistung im Kontext eines breiten Angebotes von sozialen Beratungs- und Unterstützungsdiensten zu betrachten, die für alle Menschen offen stehen sollten und auch für geflüchtete Menschen – unabhängig von ihrer Unterbringungs- bzw. Wohnform, ihrem Aufenthaltsstatus und ihrer Aufenthaltsdauer – gewährleistet werden sollten. Es bedarf also auch eines allgemeinen Ausbaus der Unterstützungsstrukturen für geflüchtete Menschen und der weiteren Öffnung der Regeldienste. Bislang ist das Feld unterstützender Dienstleistungen noch unzureichend entwickelt und zudem überwiegend einseitig von den Bedarfen der Mehrheitsgesellschaft her konzipiert.

Mangelnde materielle Basis und Überlastung als besonders eklatante Probleme

An vielen Orten sind in Gemeinschaftsunterkünften Personalschlüssel von 1:150 oder 1:100 etabliert, andernorts sind überhaupt keine Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen durch Sozialarbeiter_innen vorgesehen oder ihre Aufgaben sind so uneindeutig definiert und gestaltet, dass die Zeit für fachliche Aufgaben durch fachfremde Tätigkeiten (z.B. Essensausgabe) minimiert wird. Unter diesen Bedingungen kann weder ein angemessener Informationsaustausch erfolgen noch ist eine eingehende individuelle Verständigung zwischen Beratungssuchenden und Sozialarbeiter_innen möglich. Auch die für eine gute Unterstützung erforderliche differenzierte Situations- oder Einzelfallanalyse und der Aufbau einer professionellen Arbeitsbeziehung zur koproduktiven Bearbeitung sozialer Problemlagen sind unter diesen Bedingungen nicht in angemessener Weise durchführbar. Die Förderung sowie die Gewährleistung des Schutzes besonders vulnerabler Gruppen (hier ist insbesondere auf die Kinder, aber auch auf die weiteren u.g. Personengruppen zu verweisen) ist zu beachten. Das personell, zeitlich, räumlich, konzeptionell und infrastrukturell meist unzureichend entwickelte Unterstützungsangebot trägt zudem dazu bei, dass es Sozialarbeiter_innen schwer fällt, die Menschen, mit denen sie arbeiten, als Individuen mit persönlichen Geschichten, Bedürfnissen und Wünschen wahrzunehmen. In Gemeinschaftsunterkünften kommt es immer wieder vor, dass auch Mitarbeiter_innen geflüchtete Menschen als homogene Gruppe oder als ein Ensemble von vornehmlich über ethnische Kategorien beschreibbare Subgruppen ansehen. Das führt dazu, dass passende Unterstützung versagt wird und grundlegende Rechte (z.B. im Bereich der Gesundheitsversorgung, der persönlichen Entwicklung und des Schutzes vor Kindeswohlgefährdung) nur unzureichend gewährleistet oder erstritten werden.

Mandatswidrige Erwartungen an Sozialarbeiter_innen in Gemeinschaftsunterkünften

Im Rahmen ihrer Tätigkeit werden Sozialarbeiter_innen in Gemeinschaftsunterkünften vielerorts in Tätigkeiten verwickelt, die mandatswidrig sind. Etwa wenn von ihnen erwartet wird, dass sie 'Amtshilfe' für die Polizei leisten, Angaben zu vermuteten Herkunftsländern machen, Abwesenheiten in Unterkünften melden, Adressen von untergetauchten Bewohner_innen weiterleiten oder dass sie an Altersfeststellungen mitwirken. Zudem werden Tätigkeiten an sie herangetragen, die nicht dem Aufgabenspektrum ihrer Profession entsprechen. Dazu gehören Erfahrungsberichten zufolge z.B. kontrollierend-sicherheitsdienstliche und privatwirtschaftlich-verwaltungsbezogene Aufgaben. Diese Tätigkeiten reduzieren nicht nur die Zeit für den eigentlichen Auftrag. Weitaus problematischer ist, dass sicherheitsdienstliche Tätigkeiten oder diese Form der Zusammenarbeit mit der Polizei Sozialarbeiter_innen in Widersprüche zu ihrem beruflichen Ethos bringen. Das gilt auch für die Mitwirkung an Abschiebungen. Eine Beteiligung widerspricht dem professionellen Ethos und fachlichen Selbstverständnis Sozialer Arbeit. Angesichts drohender aufenthaltsbeendender Maßnahmen sollten Sozialarbeiter_innen über sämtliche Handlungsoptionen beraten, damit Betroffene selbst eine informierte Entscheidung treffen können.

Ziele und Aufgaben Sozialer Arbeit (nicht nur) mit Geflüchteten

Soziale Arbeit zielt auf Beratung, Betreuung und Unterstützung bei Zugängen zu Gesundheit, Bildung, materieller Existenzsicherung, Arbeit, Wohnung und Mitbestimmung, und sie zielt auf die persönliche Weiterentwicklung. Zur angestrebten vollen Inklusion von Menschen in alle Bereiche des sozialen Lebens gehören auch die Stärkung und das Empowerment von Einzelnen und Gruppen. Insgesamt ergeben sich die folgenden allgemeinen Zielstellungen und Aufgaben Sozialer Arbeit, die selbstverständlich auch in der Sozialen Arbeit mit geflüchteten Menschen gelten sollten.

  1. Anerkennung: Vollständige Anerkennung der Person, unabhängig von ihrem rechtlichen Status
  2. Materielles Wohlergehen: Realisierung der vollen gesellschaftlichen Teilhabe, Sicherheit, Entfaltung, gleicher Zugang zum Wohnungs-, Arbeits- und Konsummarkt, selbstbestimmte Unterbringung, Zugang zu sozialer Unterstützung, umfassende und uneingeschränkte Gesundheitsversorgung ab dem ersten Tag
  3. Menschliche Entwicklung: Förderung von Bildung, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Anerkennung von Lebenserfahrung und vorhandenen Kompetenzen, Förderung der Aufnahme von Beschäftigung
  4. Soziale Nähe: Verringerung sozialer Distanz zur Umgebung, Unterstützung der Nutzung von nachbarschaftlichen Angeboten sowie von Angeboten von Erfahrungs- und Interessengemeinschaften
  5. Partizipation und Engagement: Förderung der Möglichkeit, Entscheidungen zu treffen, die eine_n selbst betreffen, Förderung des eigenen Engagements und der Vernetzung
  6. Veränderung von Machtverhältnissen: (Selbst-)kritische Auseinandersetzung von Sozialarbeiter_innen mit Machtverhältnissen (u.a. Rassismus, Ethnisierungsprozessen und Diskriminierung) auf allen Handlungsebenen.

Zur Realisierung ihrer Ziele müssen Sozialarbeiter_innen die Möglichkeit haben, nicht nur Unterstützung in direkten Interaktionen zu leisten, sondern auch konzeptionell-strukturell zu handeln sowie Öffentlichkeits- und Lobbyarbeit zu betreiben, um beispielsweise die Aufhebung der rechtlich kodifizierten Teilhabebeschränkungen anzumahnen. Zum Mandat Sozialer Arbeit gehört Unterstützung bei der Gestaltung der Beziehungen gegenüber dem Staat (Advocacy hinsichtlich der Garantie und erweiterten Gewährung von Rechten), gegenüber dem Markt (Qualifizierung und Zugänge) und gegenüber der Umgebung (Nachbarschaften, Öffnung von Institutionen, Koordination und Förderung freiwilligen Engagements, Antidiskriminierungsarbeit, Schutz vor Gewalt innerhalb und außerhalb der Unterkünfte, insbesondere vor rassistischen Übergriffen). Zum Aufgabenspektrum Sozialer Arbeit gehört außerdem die Unterstützung von Einzelnen und sozialen Gruppen in ihren Interaktions- und Beschwerdemöglichkeiten. Eine solche Arbeit benötigt Grundlagen, die im Weiteren ausgeführt werden.

Standards Sozialer Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften

Aus dem Mandat der Sozialen Arbeit und den dadurch begründeten Zielsetzungen lassen sich professionelle Standards für die Soziale Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften ableiten. Vor dem Hintergrund der aktuell meist unzureichenden Situation werden im Folgenden zunächst Konsequenzen im Hinblick auf konzeptionelle und strukturelle Voraussetzungen formuliert. Anschließend werden Beschäftigungsbedingungen und die Kenntnisse und Kompetenzen der Fachkräfte thematisiert, die benötigt werden, um dem Mandat der Sozialen Arbeit in der Unterstützung von Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften gerecht zu werden.

Konzeptionelle Anforderungen, fachliche Qualifikationen und Ausstattung

  1. Konzeptionelle Anforderungen: Träger von Gemeinschaftsunterkünften sollten über ausgewiesene wissenschaftsbasierte fachliche Betreuungs- und Unterbringungskonzepte verfügen. Die Konzeption sollte sich auf gängige Unterstützungs-, Beratungs- und Gewaltschutzkonzepte beziehen und die Bedarfe besonders vulnerabler Gruppen (u.a. Menschen mit Behinderung, LGBTI, Ältere, Frauen, Kinder und junge Volljährige) angemessen berücksichtigen. Ein kritisches Monitoring der Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen, das sich am Ethik-Kodex der Sozialen Arbeit orientiert, soll sichergestellt werden. Für die Mitarbeiter_innen sollten entsprechende Tätigkeitsbeschreibungen vorliegen. Diese sollten u.a. gewährleisten, dass Sozialarbeiter_innen nicht in Tätigkeiten eingebunden werden, die sie in der Realisierung ihres professionellen Handelns behindern oder die das Vertraulichkeitsprinzip konterkarieren. Im Fall von kritischen Ereignissen müssen Sozialarbeiter_innen mit Außenstehenden in Kontakt treten können. Ein regelmäßiger Austausch im Team sowie zwischen Team und Leitung sollte möglich sein und dessen Ergebnisse sollten dokumentiert werden.
  2. Zugänglichkeit: Zu einem angemessenen Beratungs- und Betreuungsangebot gehören u.a. Erstaufnahmegespräche sowie die Vermittlung an andere soziale Dienste am Tag nach der Ankunft, eine tatsächliche Ansprechbarkeit für Beratung und Betreuung (feste Sprechzeiten, Organigramm mit Ansprechbarkeit, Qualitätsmanagement), sowie eine qualifizierte Beratung in sozial- und aufenthaltsrechtlichen Belangen. Sowohl Angebote in Gemeinschaftsunterkünften als auch weitere Angebote im Umfeld der Unterkünfte sollten zeitlich und räumlich gut erreichbar sein. Für Angebote in Gemeinschaftsunterkünften sollten angemessene Büro-, Beratungs- und Veranstaltungsräume sowie die erforderliche Ausstattung (u.a. Schreibtisch, Telefon, Anrufbeantworter, Fax, Internet, Drucker, Kopierer) zur Verfügung stehen.
  3. Kooperation: Die Träger sollten mit anderen Trägern im selben Bereich sowie mit Akteuren aus dem Sozialwesen (auch Bildungs- und Gesundheitssystem) sowie mit zivilgesellschaftlichen (Lobby-)Organisationen wie Flüchtlingsselbstorganisationen, Flüchtlingsräten und Bürgerinitiativen kooperieren. Dazu gehören die Zusicherung, dass der Träger Kooperationspartner_innen Zugang zur Unterkunft gewährt, sowie ein Konzept für die fachliche Begleitung von bürgerschaftlichem Engagement.
  4. Teilhabe: Um partizipativ arbeiten zu können, sollen etablierte Verfahren der Betroffenenbeteiligung (Empowermentkonzepte sowie Beschwerdemanagement, orientiert an § 45 SGB VIII) berücksichtigt und weiterentwickelt werden. Die Selbstbestimmung der Bewohner_innen soll durch nachvollziehbare, effektive Beschwerdemöglichkeiten gewährleistet werden, die eine unabhängige Instanz im Sinne einer lokalen/regionalen Heimaufsichtsbehörde anbieten sollte.
  5. Qualifikation: Für die Soziale Arbeit mit geflüchteten Menschen sind zahlreiche sozialarbeiterische und sozialpädagogische Kernkompetenzen für Beratung, Betreuung, Kooperation und Vermittlung erforderlich, weshalb ein Abschluss als Sozialarbeiter_in/ Sozialpädagoge_in (BA, MA, Diplom) und die in den entsprechenden Studiengängen vermittelten Fähigkeiten und Wissensbestände Voraussetzung für die Beschäftigung sind.
  6. Personalausstattung: Um ein angemessenes Beratungs- und Betreuungsangebot gewährleisten zu können, kann für die fachliche Soziale Arbeit mit geflüchteten Erwachsenen ein Personalschlüssel von 1:50, in der Unterstützung besonders schutzbedürftiger Personen von 1:20 sowie in der Begleitung von Kindern von 1:10 als Mindeststandard gelten. Mit der Einstellungspraxis sollen die Träger das Ziel verfolgen, die in der Gesellschaft und die in den Unterkünften vorhandene Diversität im Team abzubilden. Den Sozialarbeiter_innen sollten Zeiten für Qualifizierung, Konzeptionierung, Reflexion, Vernetzung und Positionierung zugesichert werden: Eine angemessene Weiterqualifizierung im Hinblick auf neue Herausforderungen, die Entwicklung von Konzepten und die fachliche Reflexion erfordern Zeit. Auch die fachliche Zusammenarbeit und der kollegiale Austausch mit Kolleg_innen, die in anderen Diensten beschäftigt sind, und die Möglichkeit, sich zu fachpolitischen Fragen zu positionieren, gehören dazu. Zur Gewährleistung der hierfür notwendigen zeitlichen Ressourcen ist eine angemessene Personalausstattung erforderlich.
  7. Die fachliche Unabhängigkeit von Sozialarbeiter_innen ist zu gewährleisten, etwa indem sie einer Fachaufsicht unterstehen, die pädagogisch qualifiziert ist oder indem eine standortübergreifende pädagogische Leitung installiert wird. Zur Entwicklung angemessener Kommunikations- und Informationsstrukturen sollten Sozialarbeiter_innen über fremdsprachliche Unterstützung und über ein Netzwerk von kooperierenden Dolmetscher_innen (z.B. Gemeindedolmetscherdienst) verfügen können.

Beschäftigungsbedingungen von Sozialarbeiter_innen in Gemeinschaftsunterkünften

  1. Eingruppierung und Vertragsdauer: An die Stelle befristeter oder projektbezogener Verträge sollen dauerhafte und tariflich entlohnte Beschäftigungsverhältnisse ohne lange Probezeiten treten. Dies bedeutet derzeit ein Mindestgehalt entsprechend dem TVöD SuE, Entgeltgruppe 11b, mind. Stufe 2 (derzeit 3.049,78€ brutto bis 4.022,50€ brutto) oder dem TVöD für Kommunen, Entgeltgruppe E 9, mind. Stufe 2 (2.857,36 € brutto bis 3931,43 € brutto) und eine Kompensation für angefallene Überstunden. Es bedarf einer regelmäßigen Überprüfung im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
  2. Supervision und Intervision: Zu einer sozialprofessionellen Arbeit gehört eine Begleitung durch eine fachkundige Supervision (trägerfinanziert und in der Arbeitszeit). Das gilt insbesondere in einem Feld, in dem die dort Tätigen regelmäßig mit sehr belastenden Themen (wie Abschiebung, Perspektivlosigkeit, Traumata etc.) konfrontiert sind. Empfehlenswert ist eine Supervision, die mindestens alle vier Wochen (idealerweise alle 14 Tage) stattfindet und die sowohl eine Auseinandersetzung mit Einzelfällen als auch mit Teamstrukturen sowie mit den organisationalen und gesellschaftlichen Bedingungen beinhaltet, unter denen Soziale Arbeit stattfindet. Für die Zeiträume zwischen den Supervisionssitzungen sind strukturelle Regelungen erforderlich, die eine bedarfsorientierte Intervision ermöglichen. Regelmäßige Supervision und Intervision sichern zum einen die fachliche Qualität der Arbeit mit Adressat_innen. Sie sind zum anderen aber auch unabdingbar für die psychische Gesundheit der Sozialarbeiter_innen.
  3. Team und Vernetzung: Grundsätzlich sollten die Möglichkeit einer kollegialen Beratung sowie Möglichkeiten eines regionalen, überregionalen, bundesweiten und – bei Bedarf – auch internationalen Fachaustausches bestehen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der häufig sehr kleinen Teams und der sich erst entwickelnden Unterstützungsangebote erforderlich.
  4. Fort- und Weiterbildung: Die Möglichkeit zur Fort- und Weiterbildung (trägerfinanziert und in der Arbeitszeit), die eine bedarfsgerechte Qualifizierung und den Austausch unter den in diesem Feld tätigen Sozialarbeiter_innen gewährleistet, soll eingeräumt werden. Anzustreben ist ein Umfang von zwei zweitägigen Veranstaltungen im halben Jahr. Dies ist nicht zuletzt deshalb nötig, um sicherzustellen, dass Sozialarbeitende die schnellen Änderungen im Bereich der Sozialen Arbeit mit geflüchteten Menschen kennen und adäquat auf sie reagieren können.

Professionelle Kompetenzen für Soziale Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften

Für die Realisierung eines reflexiven professionellen Handelns in der Sozialen Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften sind vielfältige im Rahmen eines Hochschulstudiums erworbene Kenntnisse und Kompetenzen erforderlich:

  1. Kenntnisse fachwissenschaftlicher Grundlagen Sozialer Arbeit, die zu einem reflexiven Blick, bspw. auf Ziele, Aufgaben und Funktionen Sozialer Arbeit, zu bearbeitende Problemlagen, gesellschaftliche und organisationale Rahmenbedingungen, Fragen der Professionalität und der Handlungskonzepte, befähigen
  2. Kommunikations- und Beratungskompetenz, u.a. reflexiver Blick auf Individualität, soziale Bindungen, Traumatisierungen, Werte, Biografie, aktuelle und vergangene Lebensumstände und Lebenserfahrungen bei sich selbst und bei den Klient_innen, traumapädagogische Kompetenzen, Orientierung auf Anerkennung und Diskriminierungskritik
  3. Diskriminierungssensible Kompetenzen und Auseinandersetzung mit den Themenkomplexen Rassismus und Kulturalisierung
  4. Kenntnisse der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen, denen Geflüchtete unterworfen sind (z.B. Asylbewerberleistungsgesetz), Kompetenzen im Bereich des Eintretens gegen Rassismus und Diskriminierung vor allem auf sozialräumlicher, lokaler und kommunaler Ebene
  5. Grundkenntnisse des internationalen (Flüchtlingskonvention, UN-KRK), europäischen (Dublin-VO, Asyl-Richtlinien) und bundesdeutschen Migrationsrechts (insb. Asylgesetz, Aufenthaltsgesetz)
  6. Sozialwissenschaftliche Kenntnisse im Bereich Flucht und Migration, der biografischen Erfahrungen und aktuellen Herausforderungen, denen sich die Zielgruppe gegenüber sieht, wie z.B. vergangener und gegenwärtiger traumatisierender Erfahrungen
  7. Fähigkeiten des Erkennens von spezifischen Bedürfnissen und spezifischer Vulnerabilität, sowie von Traumatisierung, Kindeswohlgefährdung und unterschiedlichen Rassismuserfahrungen, verbunden mit dem Wissen um Handlungsansätze und Hilfestrukturen in diesen Situationen
  8. Professionsethische Reflexivität, menschenrechtsorientiertes Mandatsverständnis und pädagogische Fachlichkeit, Lebenslage- und Lebensweltorientierung, Konfliktfähigkeit und reflektierte Parteilichkeit
  9. Kompetenzen im Bereich professioneller Konzeption, Evaluation und Dokumentation
  10. Kompetenzen in der partizipativen, empowerment- und inklusionsorientierten Arbeit
  11. Kenntnisse über Handlungskonzepte Sozialer Arbeit, Fähigkeit des methodischen Handelns in der Beratung, Begleitung, Gemeinwesenarbeit sowie sozialräumlichen Arbeit, Koordinations- und Kooperationsfähigkeit
  12. Neben diesen in einem Studium der Sozialen Arbeit erworbenen Wissensbeständen und Fähigkeiten, Kenntnissen und Kompetenzen können weitere Kompetenzen wie z.B. Mehrsprachigkeit sehr hilfreich sein. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass auch mehrsprachige Sozialarbeiter_innen keine Sprachmittler_innen sind, ebenso wie Sprachmittler_innen keine Sozialarbeiter_innen sind.

Verfasser_innen

Prof. Dr. Annette Müller (KHSB Berlin), Prof. Dr. Nivedita Prasad (ASH Berlin), Prof. Dr. Milena Riede (KHSB Berlin), Prof. Dr. Stefanie Sauer (EH Berlin), Prof. Dr. Barbara Schäuble (ASH Berlin), Prof. Dr. Sabine Jungk (KHSB Berlin), Prof. Dr. Sonja Kubisch (TH Köln), Prof. Dr. Albert Scherr (PH Freiburg), Prof. Dr. Karin Scherschel (HS RheinMain Wiesbaden), Prof. Dr. Armin Schneider (HS Koblenz), Prof. Dr. Gaby Straßburger (KHSB Berlin), Prof. Dr. Bettina Völter (ASH Berlin), Prof. Dr. Astride Velho (Frankfurt UAS), Prof. Dr. Leonie Wagner (HAWK Holzminden)

Unter Mitarbeit von:

Andreas Foitzik (Tübingen, Netzwerk rassismuskritische Migrationspädagogik Baden-Württemberg), Hannes Wolf (DBSH Berlin), Silvia Oitner (ASH Berlin), Katharina Müller (Flüchtlingsrat Berlin), Sebastian Muy (BBZ – Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und Migrant*innen, Berlin), Stephan Voss (ASH Berlin)

Kontakt

Prof. Dr. Barbara Schäuble , Prof. Dr. Nivedita Prasad

 

fluechtlingssozialarbeit.de